Liebe Mitglieder,

am 24.11.2021 ist eine neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten.

Einen Überblick aus der neuen Verordnung mit den wichtigsten Neuerungen für unseren Vereinssport, wie folgt zusammengefasst:

  • Sportbetrieb mit 2G-plus*
  • falls Landkreis Neu-Ulm Inzidenz 1.000 = Lockdown! kein Sport
  • Zuschauer bei Sportveranstaltungen 2G-plus*

*2G-plus bedeutet = Geimpft, genesen und zusätzlich getestet

Testnachweis:

ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen

Getesteten Personen stehen gleich:

1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,

2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,

3. noch nicht eingeschulte Kinder.

Landkreis Regelungen

  • Für den Landkreis Neu-Ulm gilt im Moment die Warnstufe Rot nach der Krankenhausampel
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

Landkreis Neu-Ulm (Stand 18.11.2021) 7-Tage-Inzidenz: 551,1

Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Sportstätten…

Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.